GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 117b Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§ 117b GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 117b Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
…§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen…
§ 313 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006
…§ 313. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 117a und 117b samt Überschriften, 194 Z 3, 219 Abs. 1 und 1a sowie 230 Abs. 3b und 298 Abs. 13a in der Fassung…
§ 82 ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 82
…Abs. 1 ), wenn es 1. auf Leistungen beziehungsweise die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ( §§ 247, 247a ASVG , §§ 117a, 117b GSVG , §§ 108a, 108b BSVG , §§ 46a, 46b NVG 1972) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und 2. in den…
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