Bei einer Entscheidung, mit der über den Antrag nach § 117b GSVG (hier: negativ) entschieden worden ist, handelt es sich um eine Verwaltungssache (vgl. zum insofern gleichartigen Verhältnis zwischen der - als Verwaltungssache zu qualifizierenden - Entscheidung gemäß § 101 ASVG oder § 69 GSVG darüber, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, und der - als Leistungssache zu qualifizierenden - Herstellung des gesetzlichen Zustandes VwGH 1.6.1999, 99/08/0011; 22.1.2003, 2003/08/0003; 12.9.2012, 2009/08/0090).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden