Sowohl bei der (inhaltlich der Bestimmung des § 101 ASVG entsprechenden) Regelung des § 69 GSVG, als auch der (inhaltlich mit § 247a ASVG korrespondierenden) Regelung in § 117b GSVG handelt es sich um Regelungen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes, die nach ihrer systematischen Stellung nur in Leistungssachen anwendbar sind. Die Regelung des § 101 ASVG ist nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar (vgl. in diesem Sinn VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186; 31.1.2023, Ra 2022/08/0042). Relevant ist dabei nicht, ob der Bescheid ein "Feststellungsbescheid" ist (zur Anwendbarkeit von § 101 ASVG auch auf Feststellungsbescheide, die in Leistungssachen ergehen, vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0042), sondern ob der Bescheid in einer Leistungssache - im Gegensatz zu einer Verwaltungssache - ergangen ist. Diese Rechtsprechung ist auf § 117b GSVG, der sich auf die als Leistungssache zu qualifizierenden Feststellungen nach § 117a GSVG bezieht, zu übertragen.
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