Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.
Rückverweise
GSchG · Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
§ 18 Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen
…haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Wohnanschrift der namhaft gemachten Personen anzuführen. (4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind…
§ 21
…für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich, 2. hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz.…
§ 4 Befreiungsgründe
…Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien: 1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind; 2. Personen, bei denen die Erfüllung…