§ 21
In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,
2. hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden