(1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe.
(2) Diese Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern.
(3) Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag dem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben wird.
Rückverweise
GSBG · Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
§ 4
…1) Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (2) Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des…
§ 1a
…Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe 1. der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr; 2. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der…
§ 5
…1) Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1, § 2 oder § 11 für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend…
§ 2
…1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken…