Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe
1. der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
2. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,
zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Finanzamt für Großbetriebe an die in den Z 1 und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.
Rückverweise
GSBG · Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
§ 7
…Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter…
§ 16
…wurden, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsträger durch Verordnung festzusetzen. (4) § 1a und § 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. …
§ 8
…1) Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des § 1a ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. (2) Beihilfen, die nicht aufgrund einer Festsetzung auszuzahlen sind, sind in voller Höhe…