GSAG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
1. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;
2.alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023
a)die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie
b)die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erbringen
darf.
(2) § 12 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Z 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 11 Z 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 4 und Abs. 8 bis 10, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 16 Z 2 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 12a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitung des Betriebs der UN DRR-Schadensdatenbank dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag getroffen werden.
(5) § 13 Abs. 7 und 11 sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 treten mit 1. Oktober 2027 in Kraft.
§ 29 GSAG · GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
…§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: 1. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der…
§ 25 Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
…zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen. (2) Die Generaldirektion hat 1. ab dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind; 2…
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