GSAG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
(1) Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 14
1. ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß § 18a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, geleitet haben;
2.können Willenserklärungen für die GSA nur von beiden Mitgliedern der Generaldirektion gemeinsam abgegeben werden;
3. ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen.
(2) Die Generaldirektion hat
1.ab dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;
2.unverzüglich nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(3) Das Kuratorium (§ 15) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in § 29 Z 2 genannten Zeitpunkt einzurichten.
(4) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Kuratorium bleibt bis zum Ablauf des 30. September 2027 im Amt. Mit 1. Oktober 2027 tritt das neu konstituierte Kuratorium seine Funktion an. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf das neu konstituierte Kuratorium über und dessen Funktionsperiode beginnt zu laufen.
§ 25 GSAG · GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 25 Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
…§ 25. (1) Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 14 1. ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag…
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
… 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 16 Z 2 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
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