RS0061513 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 5 GRBG hat eine Grundrechtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung, wie dies der im Haftrecht überwiegend geltenden Regelung und der Besonderheit der Grundrechtsbeschwerde als (außerordentlicher) Rechtsbehelf entspricht. Dies bedeutet, daß der durch die in Beschwerde gezogene Entscheidung oder Verfügung geschaffene Rechtszustand bis zum allfälligen Ausspruch des OGH, daß dadurch eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat (§ 7 Abs 1 GRBG), bestehen bleibt.