Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des Mohammad Abd El Rahman B*****, AZ 17 Vr 524/98 des Landesgerichtes Krems/Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. November 2001, AZ 22 Ns 14/99 (= ON 71 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde (einschließlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien am 12. November 2001 nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Arabische Republik Ägypten gemäß § 33 ARHG unter den dort genannten Bedingungen für zulässig. Die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung soll dem Wahlverteidiger des Auszuliefernden (nach derzeit nicht überprüfbaren Angaben in der Beschwerdeschrift) am 3. Jänner 2002 zugestellt worden sein.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art 5 der EMRK) durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung insbesondere dann erhoben werden, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgrund, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.
Die begehrte Herbeiführung einer Überprüfung der gemäß § 33 Abs 5 ARHG unanfechtbaren Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Auslieferung, die unabhängig von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft zu treffen ist, mittels Grundrechtsbeschwerde ist jedoch mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz ausgeschlossen (siehe die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 1998, 15 Os 195/98 = EvBl 1999/91).
Die Grundrechtsbeschwerde war demnach ebenso wie der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der (nach § 5 GRBG ausdrücklich ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
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