(1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen.
(2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Mitwirkung bei der Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
a) für die Standardentwicklung im Bereich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
b) für die Dokumentation zur Qualitätsberichterstattung und für die Qualitätsberichterstattung,
c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
d) für die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 1;
2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können;
3. Erstellung von Qualitätsberichten;
4. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen;
5. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben;
6. Unterstützung der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit bei der bundesweiten Koordinierung von Qualitätsmaßnahmen zum Zweck der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von Gesundheitsleistungen;
7. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen insbesondere der Ärztinnen/Ärzte mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG und der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit.
(3) Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen.
Rückverweise
GQG · Gesundheitsqualitätsgesetz
§ 5 Dimensionen der Qualitätsarbeit
…Verordnung gemäß § 9b kann sich die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister des Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) gemäß § 9 bedienen.…
§ 9a Wissenschaftlicher Beirat
…Österreichischen Ärztekammer, 8. der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 Ärztegesetz 1998, 9. des Fachverbands Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe sowie 10. der Patientenanwaltschaft einzurichten. Neben den in Z 1 bis 10 genannten…