(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
1. die Überprüfung der Mitwirkung an der österreichischen Qualitätsberichterstattung,
2. die Überprüfung der Umsetzung von Bundesqualitätsrichtlinien,
3. die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente und
4. die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbietern von Gesundheitsleistungen, insbesondere von Ärztinnen/Ärzten (Anm. 1) , nicht jedoch im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
a)Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, in der jeweils geltenden Fassung,
b)Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung und Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß (), BGBl. I Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung,
c) Qualitätskontrolle sowie
d) Führung eines Qualitätskontroll-Registers.
Dabei kann sich die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister des BIQG bedienen.
(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998), wobei sie sich bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMED) bedienen kann.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Zahnärztinnen/Zahnärzte und Dentistinnen/Dentisten gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 22 Abs. 1 Zahnärztegesetz), wobei sie sich zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin gemäß § 50 Abs. 2 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der jeweils geltenden Fassung bedienen kann.
(_____________
Anm. 1: Art. 1 Z 3 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 4 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärztinnen/Zahnärzten“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
§ 4 GÖGG · GÖGG · Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
…Prozess- und Ergebnisqualität, b) für die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung, c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen, d) für die Kontrolle gemäß § 8 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, 2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen…
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
…einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 4. Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. (4) Die Gesellschaft…
Rückverweise