(1) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs mit Berufssitz in Österreich (§ 27) sowie Gruppenpraxen gemäß § 26 haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln (Selbstevaluierung).
(2) Wenn
1.die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
2. die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,
stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf Prozess- und Strukturqualität betroffen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 201/2022)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden