(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne einer systematischen Qualitätsarbeit Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität berücksichtigen. Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität haben in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zueinander zu stehen, wobei die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Ergebnisqualitätsindikatoren und deren Messung in allen Sektoren des Gesundheitswesens vorrangig ist. Diese Vorgaben haben auch gemäß den Zielsetzungen der Zielsteuerung-Gesundheit mit Bedacht auf bestehende Melde- und Dokumentationserfordernisse sowie internationale Entwicklungen zu erfolgen.
(2) Im Bereich der Strukturqualität hat die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen (Anm. 1) verbindliche Strukturqualitätskriterien für die Erbringung von Gesundheitsleistungen zu entwickeln. Diese Strukturqualitätskriterien sind bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einzuhalten, unabhängig davon, in welcher Organisationsform diese erbracht werden. Entsprechende Meldepflichten sind hierzu von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister festzulegen.
(3) Im Bereich der Prozessqualität hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister verbindliche Anforderungen zu entwickeln sowie Unterstützung durch die Zurverfügungstellung geeigneter Instrumente zu gewährleisten. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat dafür Sorge zu tragen, dass Indikatoren zur Prozessqualität und Meldepflichten zu diesen Prozessqualitätsindikatoren festgelegt werden, unter anderem im Rahmen der österreichischen Qualitätsberichterstattung.
(4) Im Bereich der Ergebnisqualität hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister dafür Sorge zu tragen, dass Indikatoren und Referenzgrößen zur Ergebnisqualität und entsprechende Meldepflichten hierzu festgelegt werden, unter anderem im Rahmen der österreichischen Qualitätsberichterstattung.
(5) Zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung gemäß § 9b kann sich die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister des Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) gemäß bedienen.
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Anm. 1: Art. 1 Z 1 des Zahnärztequalitätssicherungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 64/2026 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit“ jeweils durch die Bezeichnung „die/der fürdas Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt: […] § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 […].“. Diese Anordnung konnte in § 5 Abs. 2 nicht vollständig durchgeführt werden.)
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