(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung
1. die zu evaluierenden Kriterien,
2.das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
3. das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode der Qualitätssicherung der niedergelassenen Ärzte endet mit 31. Dezember 2027.
(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung
1. die zu evaluierenden Kriterien,
2.das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
3. das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
für die Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.
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