§ 97 §. 97. — GOG
Auf die Geschäfte der Strafrechtspflege sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sofern anzuwenden, als sie sich ihrer Beschaffenheit nach dazu eignen und durch Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren keine besonderen Anordnungen darüber getroffen werden.
§ 97 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 97 § 97
(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht. (2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach…
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