§ 89m Registerauskunft für Verbände — GOG
(1) Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (§ 2 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,
1. ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde und
2. ob gegen den Verband als Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wird.
(2) Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), zu stellen.
(3) Auskünfte nach Abs. 1 Z 2 sind im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz auf Grundlage einer Namensabfrage zu erstellen. Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren als Beschuldigten geführt, so hat die Auskunft nach Abs. 1 Z 2 zu lauten, dass der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigter aufscheint. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in § 50 letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 253 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 253 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
…hinsichtlich § 249 Abs. 1 die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers, 2. hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 1 die…
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