§ 41 Oberlandesgerichte — GOG
Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.
§ 41 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 41 § 41
(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen we…
§ 41a
…gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.…
§ 35
…zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß: 1. ob die Verhandlung über mehrere ihm zur…
§ 32f
…Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie § 34 Abs. 5 und § 41 Abs. 2, sofern im Folgenden und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend…
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