(1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.
Rückverweise
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 20a
(1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen. (2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gem…
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 32a Gerichtsabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beim Landesgericht für Strafsachen Wien
…Zur wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen (§§ 20a, 32a und 39 Abs. 1a StPO), deren Bearbeitung und Beurteilung wegen ihres extremen Umfangs oder auf Grund der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, der…