§ 24 Bezirksgerichte. — GOG
(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
§ 24 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 24 Bezirksgerichte.
…Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte § 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt. (2) Inwieweit…
Art. 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 21, 22, 52, 79a, 86, 89c, 89i und 91c, RGBl. Nr. 217/1896)
…von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.…
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