§ 18 §. 18. — GOG
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
§ 18 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 18 § 18
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen. (2) Die im A…
§ 37
…Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen. (5) Personen, die weder gemäß den Abs. 1 bis 4 noch nach den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung…
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