§ 18 Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.
In Kraft seit 01. Mai 1997
Up-to-date
GOG
Gliederung
Erster Abschnitt.
Zweiter Unterabschnitt Gerichtspersonen
§ 18 Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.
Rückverweise
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.