§ 18 § 18
§ 18 § 18 — GOG
§ 18 § 18 — GOG
Anmerkung
Vgl. Art. 75 B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2015
Inkrafttretungsdatum
01. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40170787
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
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