BundesrechtBundesgesetzeGerichtsorganisationsgesetzErster Abschnitt.Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen§ 15b

§ 15bZentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen

In Kraft seit 01. Januar 2023
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