BundesrechtBundesgesetzeGerichtsorganisationsgesetzErster Abschnitt.Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen§ 12

§ 12Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers

In Kraft seit 01. Mai 1997
Up-to-date