§ 86a Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
GOG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
§ 86a Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern
Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden