§ 64 § 64
§ 64 § 64 — GOG
§ 64 § 64 — GOG
Anmerkung
vgl. § 68 GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986
Inkrafttretungsdatum
01. September 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011656
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
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