BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 64

§ 64§ 64

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

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