(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.
(8) Von der Redeordnung gem. Abs. 1 bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.
Rückverweise
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 50 § 50
…in gleicher Weise wie in der gemeinsamen Debatte beschränken kann. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge mehrerer Debatten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3. Die Abstimmung über alle erhobenen Einwendungen erfolgt nach Durchführung der Debatte bzw. im Fall mehrerer Debatten nach der letzten. Findet keine Einwendung…
§ 8 § 8
…41a Abs. 1, 3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), 4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), 5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, 6. des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. …
§ 33
…werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 Anwendung. (10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs. 6 oder den Bestimmungen der VO-UA…
§ 96
…Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3. (4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen…