(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß § 33 Abs. 1 eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 43
(1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertr…
§ 45
…der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. (2) Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen…
§ 46
…nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen nach § 43 für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 43
(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgr…
§ 45 § 45
…Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb einer ihm gemäß § 43 gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht über…
§ 35a
…kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.…
§ 57a
…Kurze Debatten über a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92), b) einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie c) den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33) werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen…