(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.
(2) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 22 §. 22.
…der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind. (3) Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§§ 44 und 45 StPO; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 63 § 63
…3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.…
§ 42 § 42
…Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.…
§ 82 § 82
…zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 3 Abs. 4 B-VG). 8. Ferner bedarf es in den Fällen der §§ 44 Abs. 2, 49 Abs. 5 und 6, 53 Abs. 7 und 57 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln…