§ 35a
§ 35a — GOG
§ 35a — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012444
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten.
(2) Auch wenn nicht über alle Teile eines Entwurfes Einvernehmen erzielt wurde, kann der Obmann oder der gewählte Berichterstatter auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses dem Ausschuß eine Neufassung des gesamten Textes vorlegen, wobei jene Teile, über die kein Einvernehmen erzielt wurde, ersichtlich zu machen sind.
(3) Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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