(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (§ 21 Abs. 2).
(3) Die Debatte und Abstimmung über die im Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß § 26b erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2014)
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 81a Akten in zivilgerichtlichen Verfahren
…übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Z 3 ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind…