JudikaturVfGH

V79/2014 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2014

Die vom Personalsenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlossene Geschäftsverteilung ist nicht als Verordnung iSd Art89 und Art139 B-VG, sondern als Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Keine Darlegung einer unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit hins der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß §16 Abs1 GOG für das dem Betrieb des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und der Staatsanwaltschaft Wien gewidmete Gebäude erlassenen Hausordnung betreffend Regelungen über Sicherheitskontrollen.

Rückverweise