BundesrechtBundesgesetzeGerichtsorganisationsgesetzErster Abschnitt.Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen§ 15

§ 15Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

In Kraft seit 15. Mai 2021
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