§ 12
§ 12 — GOG
§ 12 — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012431
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
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