§ 12
In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date
§ 12 — GOG
Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden