§ 1 § 1
§ 1 § 1 — GOG
§ 1 § 1 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/1998
Inkrafttretungsdatum
23. Oktober 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017121
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.