§ 44 Überprüfungsverfahren
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß §§ 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtige Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird.
(2) Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen.
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