(1) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß §§ 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtige Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird.
(2) Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 44 Überprüfungsverfahren
…Überprüfungsverfahren § 44. (1) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß §§ 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von…
§ 43 Geltungsbereich des Hauptstückes
…6. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Geltungsbereich des Hauptstückes § 43. Die in den §§ 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.…