Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, das zum 30. September 2016 einen Gesamtkontosaldo oder wert im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 34 Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar
…Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar § 34. Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes…
§ 33 Geltungsbereich des Abschnittes
…bestehenden Konten von Rechtsträgern 1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten Geltungsbereich des Abschnittes § 33. Die in den §§ 34 bis 39 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.…
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