(1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. Jedoch bestimmt das Gebrauchsmuster in seiner im Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich, soweit dieser nicht erweitert wird.
(3) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 28 Nichtigerklärung
…die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise nichtig erklärt. (3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den §§ 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand…
§ 4a
…anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 4 Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln. (3) Personen, die die im § 4 Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im…
§ 19 Recherchenbericht
…die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können. (2) Dem Recherchenbericht sind die Ansprüche zugrunde zu legen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Recherchenbericht ist möglichst binnen sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen. (3) Stellt der…
§ 53a
…1) § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit Beginn…