Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im § 24 genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (§ 40).
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 6 Schutzdauer
…Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.…
§ 22 Veröffentlichung und Registrierung
…Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.…
§ 24
…Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen: 1. die Registernummer; 2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die…
§ 20 Freiwillige Teilung
…von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder 2. von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der…