GmbHG
Gliederung
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 64 (weggefallen)
§ 67 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
§ 67 § 67.
…nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen samt Verzugszinsen haften der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung ( § 64 ) als Gesellschafter im Firmenbuch ( §§ 9, 26 ) verzeichnet waren. (2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu…
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