Die Bestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (§ 64 Abs 2 GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.
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