(1) Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.
(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.
Rückverweise
FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 12 Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
…die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren. (3) In den Fällen des Abs. 2 ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen. (4) In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist…
§ 21 Genehmigtes Kapital
…der Ermächtigungsbeschluss. (5) Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind § 52 Abs. 3 bis 6 und § 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden.…