Die Anpassung des § 40 GmbHG an die Einpersonengesellschafts-RL und der Ersatz des Protokollbuches durch eine Sammlung der Niederschriften wurde zum Anlaß genommen, auch den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist neu festzulegen. Nunmehr beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die Abschrift der entsprechenden Niederschrift abgesendet wird.
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