GmbHG
Gliederung
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 26 Nachschusspflicht
(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
Art. 23 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung ( Abs. 5 ) anzuwenden. (12) (Anm.: ÜR zum HGB, dRGBl. S 219/1897.) (13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG (Anm.: idF BGBl. Nr. 320/1980) ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen. (14) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl…
§ 30f
…Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.…
§ 67 § 67.
…Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung ( § 64 ) als Gesellschafter im Firmenbuch ( §§ 9, 26 ) verzeichnet waren. (2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise des Gegenteils…
§ 6a § 6a.
(1) Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gemäß Abs. 2 bis 4 niedriger sind. (2) Wird eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens err…
Rückverweise