GmbHG
Gliederung
I. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe.
2. Titel. Der Aufsichtsrat.
§ 30f
(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Art. 23 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. I V dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der…
…GesRZ 1995, 189) nun grundsätzlich auch für die Gesellschaft mbH anerkannt. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat indes das Firmenbuchgericht auch das Eintragungsbegehren nach § 30f GmbHG im Rahmen seiner formellen und materiellen Prüfungspflicht (§ 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG; 6 Ob 1023/95 = ecolex 1996, 173…
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