Bezüglich der im Gesetze nicht vorgesehenen Eintragungen sind die Vorschriften über die Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB) nicht wirksam. § 11 Abs 2 GmbHG muß im Zusammenhalte mit § 12 GmbHG verstanden werden. Für die Publizitätswirkung des Handelsregisters müssen Eintragung und Bekanntmachung zusammentreffen.
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