§ 113 Auflösung der Niederlassung
§ 113 Auflösung der Niederlassung — GmbHG
§ 113 Auflösung der Niederlassung — GmbHG
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038619
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.
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