§ 1 Abs 3 ProkG normiert keine allgemeine Befugnis der Finanzprokuratur zur Wahrung öffentlicher Interessen in jedem Gerichtsverfahren einzuschreiten, sondern setzt im Einzelfall voraus, daß einer "zuständigen Behörde" in Ansehung des Verfahrensvorschriften verfahrensrechtlich die Wahrung konkreter Interessen zukomme. Im Handelsregisterverfahren steht der Finanzprokuratur nur in besonders geregelten Einzelfällen (zB § 113 GmbHG) eine Einschreitbefugnis mit Rekursrecht zu.
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