Art. 10 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89, RGBl. Nr. 58/1906)
Art. 10 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89, RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Art. 10 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89, RGBl. Nr. 58/1906) — GmbHG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/1998
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40161197
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:
1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten.
2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
3. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals sind nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn der Gesellschaftsvertrag an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird (Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes).
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen